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Die „Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz“ vom 04.06.2019 sehen u.a. einen Preisstopp für fünf Jahre vor. Danach werden die Mieten in Berlin für fünf Jahre generell eingefroren, ein Inflationsausgleich oder eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten ist nicht vorgesehen. Jede Modernisierungsmaßnahme, auch Bagatellmaßnahmen, sind anzeigepflichtig. Hierfür soll die IBB zuständig sein. Verstöße gegen die gesetzlichen Anforderungen sollen mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden. Zudem soll das Gesetz Rückwirkung ab dem 18.06.2019 entfalten, d.h. auch wenn das Gesetz erst im Herbst verabschiedet und Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten soll, ist eine Rückwirkung bis 18.06.2019 geplant.
Alle Mieterhöhungen, welche bis dahin beim Mieter zugegangen sind, wären nach altem Recht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Vermieter nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren als dem in § 558b BGB bestimmten Zeitpunkt geltend zu machen (BGH, Urteil vom 25. September 2013 -VIII ZR 280/12).
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