News
Es liegt eine Gesetzesinitiative des Landes Nordrhein-Westfalen zur Reform von § 550 BGB vor. Gem. § 550 Satz 1 BGB muss ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr befristet ist, gem. § 550 Satz 1 BGB in schriftlicher Form geschlossen werden, da er ansonsten als unbefristet gilt und ab Ablauf eines Jahres jederzeit ordentlich gekündigt werden kann. In der Praxis fällt es den vertragsgestaltenden Parteien aufgrund fehlenden Problembewusstseins häufig schwer, die Anforderungen an das Schriftformerfordernis zu erfüllen. Das Risiko, in eine „Schriftformfalle“ zu geraten, ist dann sehr hoch. Nach dem Gesetzesentwurf soll künftig nur noch der Erwerber - und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des Formverstoßes - kündigen können. Der Mieter soll dann die Möglichkeit haben, die Fortsetzung des Vertrages zu den Bedingungen der schriftlichen Vertragsurkunde zu verlangen.
»» zurück zur Liste