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2019-06-11 13:42

Werden mehrere Bewerber um das Amt des Verwalters zur Wahl gestellt, muss nach der aktuellen Entscheidung des BGH über jeden Kandidaten abgestimmt werden, sofern nicht ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht und die Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme abgeben können. Liegt diese Ausnahme nicht vor, darf die Abstimmung über die weiteren Bewerber nicht abgebrochen werden, weil dann nicht festge-stellt werden kann, ob die erforderliche Mehrheit erreicht ist. Denn bei einem Wahlverfahren, indem den Wohnungseigentümern je Wahlgang ein Stimmrecht zusteht, das unabhängig von ihrem vorangegangenen Stimmverhalten ausgeübt werden kann, können auch die nachfolgenden Kandidaten in den einzelnen Wahlgängen mehr Ja-als Nein-Stimmen auf sich vereinigen.

 

BGH, Urteil vom 18. Januar 2019 -V ZR 324/17



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